Wissenswertes

Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzt (§ 9 Grundsteuergesetz – GrstG).

 

Die Grundsteuer ist eine sogenannte Jahressteuer, d.h. die gesamte Grundsteuer eines Kalenderjahres ist von einem Schuldner zu leisten. Die Grundsteuer wird also nicht unterjährig abgerechnet.

 

Nach § 10 Abs. 1 GrstG ist derjenige Schuldner der Grundsteuer, in dessen Eigentum die Wohnung/das Haus/das Grundstück zu Beginn des Kalenderjahres, also am 1. Januar steht (Grundbucheintrag).

 

Maßgebend ist also nicht die im Notarvertrag vereinbarte Nutzen- und Lastenregelung, sondern sind die Eigentumsverhältnisse zu Beginn eines jeden Kalenderjahres. (Zumeist geht das Eigentum mit Zahlung der vollen Kaufpreissumme auf den Erwerber über.)

Beispiel: Bei einer Übertragung des Eigentums (z.B. durch Verkauf, Schenkung) am 30. Mai 2025 bleibt der bisherige Eigentümer noch Schuldner der Grundsteuer 2025; erst ab dem 1. Januar 2026 wird der neue Eigentümer Grundsteuerschuldner.

 

Außerdem ist der Grundsteuermessbescheid des Finanzamts alleine bindend für die Festsetzung der Grundsteuer (§ 182 AO). Die Grundsteuerveranlagung kann also erst dann für den neuen Eigentümer erfolgen, wenn der Gemeinde Bubenreuth eine entsprechende Mitteilung (Grundsteuermessbescheid) des Finanzamtes zugegangen ist. Beim Finanzamt ist erfahrungsgemäß mit einer mehrmonatigen Bearbeitungszeit zu rechnen.

 

Der ehemalige Eigentümer bleibt nach den rechtlichen Bestimmungen (§§ 9, 10 und 17 Grundsteuergesetz) für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer verantwortlich. Seine Zahlungspflicht endet erst mit Ablauf des Jahres.

 

Der neue Eigentümer darf von der Gemeinde erst dann zur Zahlung der Grundsteuer herangezogen werden, wenn der Zurechnungsbescheid (Grundsteuermessbescheid und Einheitswertbescheid) des Finanzamtes vorliegt.

Der Service-Point ermöglichst alle wesentlichen Reparatur- und Servicetätigkeiten für Fahrräder aller Art und ist mit den wichtigsten Pannenhilfen ausgestattet.

Bubenreuth investiert weiter in eine fahrradfreundliche Infrastruktur. Ende Juli 2024 haben die Mitarbeiter des Bauhofs gleich neben der überdachten Fahrradabstellanlage an der S-Bahn-Haltestelle eine neue Fahrrad-Reparatur-Station aus stabilem, pulverbeschichtetem Stahlrohr aufgestellt.

 

Der Service-Point ermöglichst alle wesentlichen Reparatur- und Servicetätigkeiten für Fahrräder aller Art und ist mit den wichtigsten Pannenhilfen ausgestattet – vom Reifenheber, Schlitz-, Kreuz- und Torx-Schraubendreher, einem Inbusschlüssel-Set bis hin zum Rollgabenschlüssel und drei Schraubenschlüsseln. Auch eine Universalluftpumpe mit Druckanzeige ist integriert.

 

Eine praktische Fahrradhalterung erleichtert die Reparaturarbeiten zusätzlich.

An der Aufhängevorrichtung in Form parallel zueinander verlaufender und mit strapazierfähigen und schaumstoffummantelten Rundrohren kann das Fahrrad zwischen Sattelstütze und Sattel schonend fixiert werden. Somit können die Pedale sowie beide Laufräder frei bewegt werden.

Noch Fördermittel für Elektroroller, Speed-Pedelecs und E-Lastenräder verfügbar

 

Seit 2017 fördert das Landratsamt Erlangen-Höchstadt den Erwerb elektrischer Kleinmobile. Nun wurde der 222. positive Förderzuschuss ausgezahlt. Der Fördertopf für dieses Jahr ist weiterhin gut gefüllt, wie das Klimaschutzmanagement mitteilt.

Zuschuss für neue elektrische Kleinfahrzeuge

Gefördert werden Bürgerinnen und Bürger aus dem Landkreis, die sich ein neues elektrisches Fahrzeug anschaffen. Für einen Elektromotorroller gibt es einen Zuschuss in Höhe von 200 Euro, für ein Speed-Pedelec 300 Euro und für ein E-Lastenrad 400 Euro. Zusätzlich werden 50 Euro gewährt, wenn ein Nachweis für den Bezug von Ökostrom oder einer Photovoltaik-Anlage vorliegt. Im Jahr 2023 traf dies auf die Hälfte der Antragsteller zu, dieses Jahr ist der Anteil an Ökostromnutzern bereits noch höher.

 

Das Förderprogramm startete 2017 mit der Unterstützung von Elektromotorrollern für eine dreijährige Förderperiode. 2018 wurden auch Speed-Pedelecs in das Programm aufgenommen. Aufgrund der gestiegenen Nachfrage hat das Klimaschutz-management den Fördertopf für die zweite Förderperiode von 5.000 Euro auf 10.000 Euro erhöht. Seit 2020 werden auch E-Lastenräder gefördert.

 

In der aktuellen dritten Förderperiode stehen jährlich 20.000 Euro zur Verfügung.

 

Elektromobilität für Jung und Alt

 

Ziel des Förderprogramms ist es, Autofahrten oder sogar ein Auto zu ersetzen und somit weniger Lärm und Schadstoffe zu produzieren. Die geförderten Fahrzeuge erreichen durch den Elektroantrieb Geschwindigkeiten, die auch im Stadtverkehr mit Autos mithalten können. Zudem bieten sie durch ihre Ladefläche praktische Nutzungsmöglichkeiten, etwa für größere Einkäufe oder Kindertransporte.

 

Zudem genügen die Reichweiten der drei geförderten Fahrzeugarten für den Großteil der täglichen Fahrten, wie die Befragung „Mobilität in Deutschland“ 2017 herausgefunden hat. Demnach beträgt die mittlere Wegelänge aller Verkehrsmittel 12,5 km.

 

Das Programm richtet sich somit an alle Bevölkerungsgruppen zu verschiedenen Zwecken: Teenager fahren mit dem Elektromotorroller zur Schule, Geschäftsleute nutzen Speed-Pedelecs für den Weg zur Arbeit in Nachbargemeinden und Väter wie Mütter bringen ihre Kinder mit dem E-Lastenrad in die Kita. Auch ältere Menschen profitieren von den Angeboten, etwa durch dreirädrige Lastenräder mit elektrischer Unterstützung.

 

Weitere Infos zum Förderprogramm, dessen Förderrichtlinien und Antrag gibt es unter:

https://www.erlangen-hoechstadt.de/elektroroller.

Die Online-Ausweisfunktion ermöglicht Ihnen die eindeutige Identifikation im Internet. Ob bei Inanspruchnahme von Behördendiensten, Eröffnung eines Kundenkontos oder Einreichen des BAföG-Antrags – mit der Online-Ausweisfunktion erledigen Sie alles einfach, schnell und sicher von zu Hause aus.

 

Um Ihnen den Umgang mit der Online-Ausweisfunktion und der AusweisApp2 so einfach wie möglich zu machen, hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat einige Videotutorials für Sie aufbereitet.  

 

In den Videotutorials erfahren Sie alles, was Sie für eine erfolgreiche Nutzung wissen müssen:

 

– Voraussetzungen zur Nutzung der Online-Ausweisfunktion

– Online ausweisen, ein Beispiel

– (Transport-) PIN, CAN und PUK

– Einrichtung und Funktionen Ihrer AusweisApp2

– Android-Smartphone als Kartenlesegerät einsetzen

– Online-Ausweisfunktion mit NFC mobil nutzen (Android)

– Online-Ausweisfunktion mit NFC mobil nutzen (iOS/iPhone)

– Online-Ausweisen – einfach und mobil

https://www.ausweisapp.bund.de/videotutorials

Damit die Gehwege und Grünflächen sauber bleiben, hat die Gemeinde Bubenreuth Hundekotbeutel-Spender aufgestellt. Hundebesitzerinnen und Hundebesitzer können dort – kostenfrei – Beutel entnehmen, die Hinterlassenschaften ihres Vierbeiners aufsammeln und im Abfalleimer entsorgen. Insgesamt 19 Hundekotbeutel-Stationen stehen im Gemeindegebiet zur Verfügung.

 

Nicht beseitigter Hundekot ist leider immer wieder ein Ärgernis für die Bürgerinnen und Bürger. Hundekot wird im rechtlichen Sinn als „Abfall“ behandelt. Das im bayerischen Naturschutzrecht verankerte Betretungsrecht von Grundstücken in der freien Natur erlaubt zwar das Mitführen von Hunden, eine Schädigung der Grundstücke muss aber ausgeschlossen sein.

 

 

Die Gemeindeverwaltung appelliert an alle Hundehalterinnen und Hundehalter: Halten Sie unseren Ort sauber! Lassen Sie beim Gassi-Gehen die Hinterlassenschaften Ihres Hundes nicht einfach zurück, sondern beseitigen diese rückstandslos.

Einen Überblick über die Standorte der Hundekotbeutel-Spender bietet folgende Karte:

Bergstraße
Binsenstraße 22, Hort
Birkenallee, Ortseingang Süd
Bräuningshofer Weg
Dompfaffstraße
Eichenplatz
Fahrradweg Neue Straße, Götz
Frankenstraße, Regenrückhaltebecken
Frankenstraße 12
Friedhof Baggerhalle
Heppenheimer Straße, Spielplatz
Kettelerstraße, Spielplatz
Meilwaldstraße
Rathsberger Steige 3
Scherleshofer Straße, Spielplatz
Schlittschuhweiher
Waldweg, Rosenhügel
Waldstraße
Wasseraufbereitung

Will ich Organe nach meinem Tod spenden oder nicht? Ein Organspendeausweis gibt darüber eindeutige Auskunft. Dies hilft auch Angehörigen, den Willen des Verstorbenen hierüber zu erfahren.

Will ich Organe nach meinem Tod spenden oder nicht? Ein Organspendeausweis gibt darüber eindeutige Auskunft. Dies hilft auch Angehörigen, den Willen des Verstorbenen hierüber zu erfahren. Wie die Entscheidung letztendlich ausfällt, bleibt jedem selbst überlassen. Wichtig ist vor allem, dass man sich zu Lebzeiten für oder gegen eine Organentnahme nach dem Tod entscheidet und dies im Organspendeausweis dokumentiert. Eine selbstbestimmte Entscheidung entlastet auch Angehörige, die ansonsten im Ernstfall nach dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen befragt werden. Und für die vielen Menschen, die auf eine Organspende warten, ist die Entscheidung ihrer Mitmenschen sogar überlebenswichtig.

 

Immer mehr Menschen setzen sich mit der Frage auseinander, ob sie ihre Organe nach dem Tod spenden möchten und haben sich bereits entschieden. Dazu braucht es Aufklärung und ausreichend Informationen.

 

Auf dem Organspendeausweis kann angegeben werden, ob

  • einer Organ- und Gewebespende uneingeschränkt zugstimmt wird,
  • eine Organ- und Gewebespende abgelehnt wird,
  • nur bestimmte Organe und Gewebe zur Spende freigeben werden oder
  • eine Person benannt wird, die im Todesfall über eine Organ- und Gewebespende entscheiden soll.

 

Der Organspendeausweis wird nirgends registriert. Die Entscheidung kann jederzeit mit einem neuen Ausweis geändert werden.

 

Am 5. Juni ist der Tag der Organspende. Er soll vor allem Vorurteile bei den Menschen zum Thema Organspende abbauen und sie motivieren, sich für oder gegen eine Organspende zu entscheiden und dies auf einem Organspendeausweis festzuhalten.

 

Weitere Informationen zur Organspende sind im Internet unter www.svlfg.de/organspende und www.bzga.de sowie www.organspende-info.de zu finden.

 

Quelle: Sozialversicherungsanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (Mai 2022)

Es wird darauf hingewiesen, dass die Meldebehörde nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher oder kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorausgehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen darf, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG). Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden (§ 50 Abs. 1 Satz 2 BMG).

 

Die Betroffenen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten durch die Einrichtung einer Übermittlungssperre zu widersprechen (§ 50 Abs. 5 BMG). Wer bereits früher einer entsprechenden Übermittlung widersprochen hat, braucht nicht erneut zu widersprechen; die Übermittlungssperre bleibt bis zu einem schriftlichen Widerruf gespeichert. Wahlberechtigte, die ab sofort von diesem Recht Gebrauch machen möchten, können sich dazu mit uns schriftlich oder auch persönlich wie folgt in Verbindung setzen:

 

Gemeinde Bubenreuth, Birkenallee 51, 91088 Bubenreuth

Zimmer 08

Telefon:                   (09131) 88 39 12

E-Mail:                      s.schumacher@bubenreuth.de

 

Öffnungszeiten:      

Montag-Freitag von 08:00 – 12:00 Uhr,

zusätzlich Donnerstag von 14:00 – 17:00 Uhr

NUR NACH TELEFONISCHER TERMINVEREINBARUNG

Bubenreuth, 24. Februar 2021    

Norbert Stumpf

Erster Bürgermeister        

Im Bereich des Schornsteinfegerwesens obliegt dem Landratsamt die Aufsicht über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Im Landkreis Erlangen-Höchstadt gibt es 16 Kehrbezirke, für die von der Regierung von Mittelfranken bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bestellt worden sind.


Den für Sie zuständigen bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger mit Anschrift sowie Erreichbarkeit können Sie folgender Liste entnehmen ⇒⇒⇒ Kontaktdaten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Landkreis Erlangen-Höchstadt

 

Der für die Gemeinde Bubenreuth zuständige Bezirksschornsteinfeger ist 

 

Helmut Barthelmeß

Roßbach 33

91460 Baudenbach

 

Tel.Nr. 09166/9969770  und  0171/8697289

Fax: 09166/9969771

Die Beflaggung in der Gemeinde Bubenreuth orientiert sich an der Praxis der bayerischen staatlichen Behörden und ist in einer eigenen Flaggenanordnung der Gemeinde Bubenreuth geregelt.

 

Weitere Beflaggungen können von übergeordneten Behörden angeordnet werden. Ausländische Flaggen dürfen an staatlichen Dienstgebäuden nur mit Genehmigung der Staatskanzlei gesetzt werden.

 

 

27. Januar – Gedenktag für die Opfer des Nationalsozialismus

Das Datum erinnert an die Befreiung des Konzentrations- und Vernichtungslagers Auschwitz durch sowjetische Truppen am 27.1.1945.

Seit 1996 wid auf Anregung des damaligen Staatsoberhaupts Roman Herzog am 27. Januar in Deutschland der NS-Opfer gedacht.

2005 riefen die Vereinten Nationen diesen Tag zum Internationalen Holocaust-Gedenktag aus.

 

 

 

1. Mai – Tag der Arbeit

Der 1. Mai wird als Internationaler Tag der Arbeiterbewegung in vielen Ländern gefeiert. Im Jahr 1919 war dieser Tag auf Beschluss der Weimarer Nationalversammlung erstmals gesetzlicher Feiertag in Deutschland.

 

 

9. Mai – Europatag

Dieser Tag erinnert europaweit an den Vorschlag des französischen Außenministers Robert Schuman am 9.5.1950, der zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), auch Montanunion genannt, führte und die grenzüberschreitende wirtschaftliche Vernetzung zur langfristigen Sicherung des Friedens einleitete. Dieser Vorschlag gilt als Grundstein der Europäischen Union.

 

Als Zeichen der Verbundenheit mit unserer Partnerstadt Schönbach/Luby und der zukünftigen Partnerstadt Saint Gilles werden an diesem Tag neben der Europafahne auch die tschechische und die französische Fahne gehisst.

 

 

23. Mai – Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes

Der Parlamentarische Rat in Westdeutschland verkündete am 23. Mai 1949 das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Da das Grundgesetz mit Ablauf dieses Tages in Kraft trat, gilt der 23. Mai zugleich als Jahrestag der Gründung der Bundesrepublik Deutschland.

 

 

 

17. Juni – Nationaler Gedenktag an den Volksaufstand von 1953 in der DDR

Als Aufstand des 17. Juni (auch Volksaufstand oder Arbeiteraufstand) werden die Ereignisse bezeichnet, bei denen es in den Tagen um den 17. Juni 1953 in der DDR zu einer Welle von Streiks, Demonstrationen und Protesten kam, die verbunden waren mit politischen und wirtschaftlichen Forderungen. Er wurde von der Roten Armee blutig niedergeschlagen. Der 17. Juni war von 1954 bis 1990 als „Tag der Deutschen Einheit“ der Nationalfeiertag der Bundesrepublik Deutschland. Mit der Wiedervereinigung verlor er den Status als Feiertag, blieb aber nationaler Gedenktag.

 

 

20. Juni – Tag der Heimat

Aus Anlass des nationalen Gedenktages für die Opfer von Flucht und Vertreibung hat der Bayerische Ministerpräsident an diesem Tag die Beflaggung aller staatlichen Dienstgebäude im Freistaat angeordnet.

 

 

Beflaggung anlässlich der Bubenreuther Kerwa

 

 

Erstes Wochenende im Juli – Spitalfest

 

 

2. Juli – Tag der Franken

 

 

20. Juli – Nationaler Gedenktag an den Widerstand gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft

Jahrestag des gescheiterten Attentats auf Hitler am 20. Juli 1944 durch Claus Schenk Graf von Stauffenberg und seine Mitverschwörer

 

 

Tag einer allgemeinen Wahl

Am 24. September 2017 findet die Bundestagswahl statt.

 

 

3. Oktober – Tag der deutschen Einheit

Deutsche Wiedervereinigung 

Zur Erinerung an den Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990.

Damit löst der 3. Oktober als Tag der Deutschen Einheit den bis dahin in der Bundesrepublik Deutschland geltenden 17. Juni als deutschen Nationalfeiertag ab.

In der Sommerferíenzeit sind die Autobahnen mit dem Urlaubsreiseverkehr befahren, wie das ganze Jahr nicht. Ein Unfall ist schnell passiert und meistens wird dann dringend Hilfe benötigt !!!

 

Deshalb bitten wir Sie:

Bei einem Stau auf mehrspurigen Straßen sind alle Autofahrer verpflichtet, die Rettungsgasse freizumachen.

Dabei ist die Rettungsgasse immer zwischen dem linken und den übrigen Fahrstreifen zu bilden.

 

 

Fahren Sie also auf dem linken Fahrstreifen, so weichen Sie nach links aus. Sind Sie auf einem der übrigen Fahrstreifen unterwegs, so fahren Sie nach rechts.

 

 

Der ADAC weist auch darauf hin, dass alle Autofahrer, die gegen das Gebot der Rettungsgasse verstoßen, mit einem Bußgeld von mindestens 20 Euro rechnen müssen.

 

Jeder Autofahrer sollte daran denken, dass im Notfall keine Zeit verloren werden darf.

 

 

Vergleichbare Regeln zur Rettungsgasse gibt es neben Deutschland auch in der Schweiz, Slowenien und Tschechien. In Österreich sind die Bildung und das Freihalten einer Rettungsgasse inzwischen bereits im Verkehrsgesetz verankert.

 

 

 

Kontakt

 

Heinrich Herzog, Bussardstraße 26, 91088 Bubenreuth, Mobil: 0170/8060139

e-Mail: kommandant@feuerwehr-bubenreuth.de

www.feuerwehr-bubenreuth.de

 

Unsere Freizeit   –   für Ihre Sicherheit

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Dann kontaktieren Sie uns einfach jederzeit unter folgenden Kontaktmöglichkeiten: