Städtebauförderung

Im Rahmen eines beispielhaften Zusammenwirkens von Gemeinderat und Gemeindeverwaltung mit dem vom Gemeinderat eingesetzten Arbeitskreis „Energiewende Bubenreuth“ (dieser mit seinen Arbeitsgruppen „Energie“ und „Ortsentwicklung“), der Technischen Hochschule Nürnberg und von der Gemeinde beauftragten Soziologen und Städteplanern wurde bereits ab Frühjahr 2012 ein Weg der gemeinsamen Gestaltung der Ortsentwicklung beschritten.

 

Dieser fortdauernde Prozess B 4.o/ISEK sah und sieht ein hohes Maß an Bürgerbeteiligung vor. So haben sich sowohl die Bürgerinnen und Bürger von Bubenreuth („B“) in Befragungen, Bürgerforen und Bürgerwerkstätten als auch sonstige „Akteure“, wie beispielsweise Gewerbetreibende oder Vereinsvorstände, intensiv mit der zukünftigen Entwicklung des Ortes (Phase „4.o“) auseinandergesetzt. Als Zwischenergebnis dieses Prozesses wurde bis Ende 2016 ein „integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept“ (ISEK) erarbeitet. Der darüber von dem Büro msh erstellte Bericht ist in seiner Kurzfassung als Broschüre im Rathaus erhältlich, die Kurzfassung und die Langfassung finden Sie zudem auf der gemeindlichen Homepage unter http://www.bubenreuth.de → Ortsentwicklung.

 

Ein ISEK wird als umfassende städtebauliche Untersuchung bzw. Rahmenplanung auf der Ebene der Gesamtstadt bzw. des Gesamtortes oder von größeren Stadt- bzw. Ortsteilen verstanden. Ein Arzt würde es vielleicht als „Screening“ bezeichnen, mit dem der Körper Bubenreuth vorsorgend auf Krankheiten und Risikofaktoren untersucht wird.

 

Dieses ISEK war Grundlage dafür, dass Bubenreuth in die Städtebauförderung und dabei in das Bund-Länder-Förderprogramm „Soziale Stadt“ aufgenommen werden konnte. Um gemeinsam mit der Regierung von Mittelfranken den Prozess der Städtebauförderung fortzuführen, sind weitere Schritte notwendig.

 

Werden im ISEK als der fachübergreifenden Analyse Defizite identifiziert, liegen also – um im medizinischen Jargon zu bleiben – verschiedene Blutwerte im kritischen oder krankhaften Bereich – müssen weitere Untersuchungen folgen, um die dafür verantwortlichen Ursachen zu erforschen. Dies geschieht in der städtebaulichen Planung mittels sogenannter „Vorbereitender Untersuchungen“ (VU), die im Zweiten Kapitel des Baugesetzbuchs (BauGB) als „Besonderes Städtebaurecht“ gesetzlich geregelt sind (siehe §§ 140, 141 BauGB).

 

Die Vorbereitenden Untersuchungen müssen noch relativ großflächig erfolgen, um – wie es wohl ein Arzt ausdrücken würde – das krankhafte Organ verorten zu können. Wird es dann gefunden, soll die Untersuchung auch aufzeigen, welche Maßnahmen nach dem Baugesetzbuch möglich sind – das können gegebenenfalls auch mehrere verschiedene sein –, um die städtebaulichen Defizite zu beheben oder zumindest zu mindern, und ob sie sich als durchführbar erweisen.

 

Die vorbereitenden Untersuchungen sammeln im Allgemeinen Erkenntnisse über die Notwendigkeit der Sanierung. Sie erheben die Ist-Situation vor Ort, also die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge. Wo besteht Handlungsbedarf im Gebiet? Wie können Mängel behoben werden?

 

Darüber hinaus beziehen die Untersuchungen die Betroffenen vor Ort über Fragebögen, Informationsveranstaltungen und, wenn erforderlich, Workshops und Rundgänge mit ein. Zu der grundsätzlich bestehenden gesetzlichen Auskunftspflicht der Bewohner des Untersuchungsgebiets verweisen wir auf die weiteren Ausführungen unten.

 

Die mit der Befragung der mitwirkenden Anwohner gewonnenen Erkenntnisse werden über das Gesamtgebiet strukturiert und in Handlungsempfehlungen und Maßnahmen gegliedert.

 

Anders ausgedrückt sollen die mit den Vorbereitenden Untersuchungen gewonnenen Informationen zeigen, ob eine Behandlung möglich ist, und wenn ja, welche von gegebenenfalls mehreren infrage kommenden Therapien des betroffenen Organs zu empfehlen wäre. Dazu werden auch die Kosten für die anstehenden Maßnahmen aufgestellt.

 

Die Therapie erfolgt dann nur für das betroffene Organ, also nur im „Sanierungsgebiet“, das normalerweise lediglich einen Teilbereich des Untersuchungsgebiets umfasst.

 

Der Patient Bubenreuth muss dann selber entscheiden, ob er das als krank diagnostizierte Organ überhaupt einer Behandlung unterziehen möchte – diese Entscheidung trifft der Gemeinderat: Er kann eine Sanierungssatzung beschließen, aber er muss das nicht tun. Den Inhalt der Sanierungssatzung, also die Art der zur Sanierung anzuwendenden Maßnahmen, die „Therapie“, legt der Gemeinderat ebenso fest wie den Umgriff des Sanierungsgebiets.

 

Dies sind dann die Grundlagen, um in das jeweils entsprechende Programm der Städtebauförderung von Bund und/oder Land aufgenommen werden zu können – nichts anderes als der Antrag an die Krankenkasse zur Beteiligung an den Behandlungskosten.

 

In der Sanierungssatzung ist die Anwendung der „besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften“, das sind die §§ 152 bis 156 a BauGB, zwingend auszuschließen, wenn sie für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich ist (§ 142 Abs. 4 BauGB). Die Sanierung erfolgt dann im sogenannten „vereinfachten Sanierungsverfahren“, das inzwischen zum Regelverfahren geworden ist. Das Normalverfahren kommt in Mittelfranken seit rund 20 Jahren nicht mehr zum Einsatz.

 

(nur Beispiele, nicht abschließend)

Das ISEK hat beispielsweise zur Altersstruktur von Bubenreuth festgestellt, dass die Einwohnerschaft „in einem hohen Maße überaltert“ ist (siehe ISEK-Bericht, Langfassung, S. 15). Der Bericht führt dazu aus: „Im Rahmen des B 4.o-ISEK-Prozesses sollte deshalb ein ausgewogener Maßnahmen-Mix im Sinne aller Altersgrup­pen herbeigeführt werden, um eine ge­nerationengerechte Entwicklung in Bubenreuth zu unterstützen.“ In diesem Zusammenhang spricht der ISEK-Bericht auch an, dass eine Haushaltsbefragung ergeben hat, dass die Einwohnerschaft der Sicherung des Fortbestands des Altenheims höchste Bedeutung zumisst (S. 17).

 

Mit der Siedlungsstruktur von Bubenreuth befasst sich der ISEK-Bericht wie folgt: „Besonders strukturprägend sind einerseits die aneinan­dergereihten, teilweise noch landwirtschaftlich geprägten Hofstellen im Ortskern des Altortes mit ihren historisch bedeutsamen Bauernhäusern und Scheunen, andererseits die Gebäudestruktur der ,aus einem Guss‘ geplanten Geigenbauersiedlung, vorw. aus den 1950er Jahren mit ihrem in der Gesamtheit ,ensembleartigen‘ Charakter. Darüber hinaus prägen auch einige Einzelobjekte (Gebäude, Gewerbe-Areale etc.) die Ortsstruktur. […] Aus diesem Grunde kommt der ,Ortsbildpflege‘ eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zu. Sie kommt besonders im Umgang mit denkmalgeschützten Objekten zum Tragen, aber auch bei der gewissenhaften Abwägung jeder Art von Bebauung im Ort bzw. bei Eingriffen in die Natur und Landschaft.“ (S. 27).

 

Um die Struktur der Teilgebiete zu erhalten, empfiehlt der Bericht folgendes Vorgehen:

 

„Ortzentrum Altort/ Ortsteil Nord

 

  • Durchführung vorbereitender Untersuchungen nach BauGB (Voraussetzung für Aufnahme bzw. Verbleib in Städtebauförderprogramm);
  • Ggf. förmliche Festsetzung als Sanierungsgebiet, Formulierung der Sanierungsziele etc.;
  • Diskussion und Abwägung der Ergebnisse vor dem Hintergrund des weiteren Umgangs mit dem Gebiet bzw. mit denkmalgeschützten Objekten;
  • Ggf. Anwendung eines Förderprogramms für sanierungsabschließende Maßnahmen, darüber hinaus besteht die Möglichkeit der erhöhten steuerliche Absetzung nach § 7h EStG.


Geigenbauersiedlung/ Ortsteil Süd

 

  • Bestandsaufnahme bezüglich Strukturerhalt und Sanierungsbedarf (ggf. als VU nach BauGB)
  • Überplanung mittels B-Plan, der sich v.a. auch der Mischgebietsproblematik widmet;
  • Ausarbeitung einer Gestaltungfibel mit Festlegung der Ziele in Bezug auf den Strukturerhalt;
  • Kommunales Förderprogramm für sanierungsabschließende Maßnahmen bei Berücksichtigung der Vorgaben bzw. Empfehlungen aus der Gestaltungsfibel.“ (S. 29)


Sollte das bisher das Altenheim beheimatende Gebäude einer künftig anderen Nutzung zugeführt werden, müsse auch für das Umfeld des Eichenplatzes eine Gesamtplanung erstellt werden (S. 33).

 

Über die Geigenbauersiedlung im Allgemeinen und das Höfner-Gelände im Speziellen wird im ISEK-Bericht ausgeführt (S. 33):

 

„Bislang sind große Teile der ehemaligen Höfner-Betriebsgebäude und -Freiflächen nicht oder nicht ausreichend genutzt. Der Leerstand bedeutet v.a. auch ein nicht ausgeschöpftes Gewerbe- bzw. ggf. Wohnbauflächen-Potential und insgesamt eine unschöne Situation für das Ortsbild. […]

 

Über ein Gesamtkonzept sollten Nutzungsmöglichkeiten, Art der Sanierung und Erschließung eruiert werden. Unter Umständen könnte das Betriebs-Areal bzw. die gesamte Geigenbauersiedlung mit einem Bebauungsplan neu geordnet werden. D.h. über Festsetzungen bzw. konkrete Baufenster könnten Entwicklungsmöglichkeiten vorgezeichnet aber auch eingeschränkt werden, um langfristig tragfähige Wohn- bzw. Gewerbenutzungen zu ermöglichen […]“

 

Der Bericht über das ISEK identifiziert auch verschiedene „konkurrierende Nutzungen und Nutzungskonflikte“ (S. 31 ff): so in der Geigenbauersiedlung hinsichtlich Gewerbe und Wohnen, so bei der Nutzung des Straßenraums hinsichtlich der Verkehrsarten Auto, Rad und Fußgänger, die zu ordnen seien. Betroffen davon seien insbesondere auch der Eichenplatz und die Neue Straße/Hauptstraße.

 

Darüber hinaus empfiehlt der ISEK-Bericht auch, eine Verkehrsuntersuchung für den ganzen Ort durchzuführen und ein multimodales (unterschiedliche Verkehrsmittel betreffendes) Mobilitätskonzept zu erstellen (siehe S. 59).

Grundsätzlich müssen Eigentümer und Mieter notwendige Auskünfte zur Sanierungsvorbereitung nach § 138 BauGB erteilen. Wir setzen jedoch ganz auf Ihre freiwillige Mitwirkungsbereitschaft und freuen uns, wenn Sie auch ganz persönlich mit uns in den Dialog treten. Mit Ihren Angaben tragen Sie zu einer Entwicklung bei, die auch Ihren Bedürfnissen entspricht.

Die Förderung von privaten Bau-, Sanierungs- oder Abbruchmaßnahmen ist erst möglich, wenn die Sanierungssatzung durch den Gemeinderat beschlossen wurde und Finanzmittel zur Verfügung stehen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir bei diesem frühen Verfahrensstand nicht absehen können, wann dies genau der Fall sein wird. Maßnahmen, die ohne vertragliche Grundlage begonnen wurden, sind nicht förderfähig und steuerlich nicht begünstigt.

 

In einem Sanierungsgebiet bedürfen Vorhaben, also von den Grundstückseigentümern beabsichtigte bauliche Maßnahmen, aber auch der Abschluss oder die Verlängerung von langfristigen (nur diese!) Mietverträgen, der Genehmigung der Gemeinde (neben einer etwaigen bauordnungsrechtlichen Genehmigung des Landratsamtes). Diese Genehmigungspflicht wird mit einem Eintrag ins Grundbuch gesichert, der gelöscht wird, sobald die Sanierung beendet ist.

 

Das Gesetz geht davon aus, dass die Sanierung eines Gebiets eine Wertsteigerung der Grundstücke bewirkt, die die Gemeinde dann in Form eines Ausgleichsbeitrags abschöpfen kann, aber nur, wenn sie die Sanierung im Normalverfahren durchführt (§ 152 BauGB), was – wie oben bereits ausgeführt wurde – regelmäßig nicht der Fall ist. Ausgleichsbeiträge wird die Gemeinde demnach nach heutiger Fakten- und Rechtslage nicht erheben.

  • Klimaschutz (CO2-Ausstoß, Energieerzeugung, …), Förderung energetischer Sanierungen von Bestandsgebäuden
  • Weiterentwicklung des Ortes
  • Aufzeigen nutzbarer Nachverdichtungspotenziale zum Schutz der Außenbereiche
  • Schaffung der Voraussetzungen für seniorengerechtes Wohnen
  • Schaffung der Voraussetzungen für bezahlbaren Wohnraum / geförderten Wohnraum
  • Bereitstellen von Gemeinbedarfsflächen
  • Erhöhung des öffentlichen Freiflächenanteils
  • Aufwertung des öffentlichen Raums
  • Anpassung an aktuelle Mobilitätsanforderungen (Rad- und Fußwege, Parkierung etc.)
  • Fördermöglichkeiten durch öffentliche Mittel
  • Besondere steuerliche Vorteile (EStG § 7h und § 10f)

Mit der Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen wird ein Planungsbüro beauftragt. Die Projektmitarbeiter sind dann teilweise auch eigenständig im Untersuchungsgebiet unterwegs. Über die anstehenden Termine und Veranstaltungen werden wir Sie rechtzeitig informieren und möchten Sie bereits heute dazu einladen.

 

„Ein intaktes Ortsbild ist ein wichtiger Standortfaktor für die Außenwirkung eines Ortes, die ortsansässige Wirtschaft und die Gastronomie und zudem Identifikation für die Bürger einer Gemeinde. Durch die Maßnahmen im Sanierungsgebiet „Bubenreuth Nord – Altort soll die Gemeinde Bubenreuth weiter an Attraktivität gewinnen. Die gestalterische Fortentwicklung des Ortsbildes ist nicht nur im öffentlichen Raum und an kommunalen Gebäuden erforderlich, einen ganz wesentlichen Beitrag können auch Privatleute leisten, wenn sie in die Erhaltung und die Entwicklung ihrer Bausubstanz investieren.

 

Grundlage für die Gestaltungsrichtlinie sind die im Rahmen von vorbereitenden Untersuchungen vorgenommenen Erhebungen und Analysen über das Ortsbild mit seinen einzelnen Gestaltelementen. Die Gestaltungsrichtlinie basiert auf städtebaulichen und architektonischen Wertmaßstäben unter Einbeziehung der historisch überlieferten Qualitäten. In den Richtlinien sind wesentliche Stilelemente und Materialien des regionalen Bauens zusammengestellt und Zielsetzungen formuliert, die bei der Sanierung alter Bausubstanz und beim Einfügen neuer Gebäude beachtet werden sollen.“

(Präambel der Gestaltungsrichtlinien über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und Werbeanlagen im Sanierungsgebiet „Bubenreuth-Nord – Alter Ort“)

 

In der Sitzung am 15.12.2020 hat der Gemeinderat den Entwurf des Kommunalen Förderprogramms unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Regierung von Mittelfranken mit überwiegender Mehrheit beschlossen.

 

Damit stehen den Bürgerinnen und Bürgern, deren Anwesen im Sanierungsgebiet „Bubenreuth-Nord – Alter Ort“ liegen, Zuschüsse zur Verfügung. Voraussetzung für die Gewährung von Förderungen ist die Einhaltung der Gestaltungsrichtlinien.

 

Interessierte Bürgerinnen und Bürger können bei Gemeinde Sanierungsberatungstermine mit dem beauftragten Sanierungsberatungsbüro vereinbaren, um die Möglichkeiten steuerlich erhöhter Abschreibungsmöglichkeiten für Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten an den Gebäuden abzustimmen.

 

Sollten Sie Interesse an einem für Sie völlig kostenlosen und unverbindlichen Beratungstermin haben, nehmen Sie bitte gerne Kontakt zur Gemeindeverwaltung auf –  Frau Sandra Thelen ist Ihre Ansprechpartnerin für dieses Kommunale Förderprogramm: Tel.Nr. (09131) 88 39 – 28 oder per Mail an: s.thelen@bubenreuth.de

 

 

Die Gestaltungsrichtlinie soll Ihnen bei Ihrer Sanierungsmaßnahme eine Hilfestellung in allen gestalterischen Fragen sein. Bei der Erarbeitung der Richtlinien war uns besonders wichtig, den Charakter des Ortes zu erhalten. Der Schwerpunkt dieser Fibel liegt daher darauf, Ihnen Tipps zur ortsüblichen Gestaltung und zu der Verwendung von Materialien, die typisch für unseren Baustil sind, zu geben.

 

Wir hoffen, dass dieses Heft Leitfaden, Ratgeber und Inspiration für alle Eigentümerinnen und Eigentümer in unserer Gemeinde ist. 

 

Die Broschüre liegt auch im Foyer des Rathauses auf.

am 10.04.2019, 19.00 bis ca. 21.45 Uhr im Saal der Gaststätte zur Post

TeilnehmerInnen: 26 Bürgerinnen und Bürger sowie 1. Bgm. Herr Stumpf, 2. Bgm. Herr Karl, Herr Racher/ Geschäftsleitender Beamter, Frau Rita v. Frantzky/ Fa. Bayerngrund, Herr Friedrich Meyer/ MSH-Stadtplanung

Sanierungsformen Bubenreuth

 

 

Grundsätzliche Fragen der Bürger/innen

Nach Vorstellung des Zwischenberichts durch Friedrich Meyer/ MSH-Stadtplanung sowie der Förder- und Abschreibungsmöglichkeiten in Sanierungsgebieten durch Rita von Frantzky/ Fa. Bayerngrund wurde zunächst im Plenum diskutiert.

Von einigen TeilnehmerInnen wurde die Befürchtung vorgetragen, dass trotz der begründeten Empfehlung des Planungsbüros an die Gemeinde bzw. an den Gemeinderat, das vereinfachte Verfahren anzuwenden und der Beteuerung des 1. Bürgermeisters dies auch dem Gemeinderatsgremium zur Beschlussfassung so vorzutragen, ggf. ein anderweitiger Beschluss bzw. späterer Wechsel vom vereinfachten in das umfassende Verfahren zu befürchten sei.

Auch wurde gefragt, warum dies nicht schon im Vorfeld der Untersuchung garantiert werden könne. Die Antworten des Bürgermeisters und der Planer darauf lauteten, dass der souveränen Entscheidung des Gemeinderats bezüglich des Satzungsbeschlusses nicht vorgegriffen werden könne, man jedoch davon ausgehen müsse, dass das umfassende Verfahren in keiner Weise zur Diskussion stünde, da es aufgrund der Ergebnisse der VU nicht begründbar sei und andererseits davon auszugehen sei, dass die Regierung von Mittelfranken dann auch intervenieren würde.

 

 

Dokumentation der Diskussion in den Themenecken

Im Anschluss an die Diskussion im Plenum wurden die Sanierungsziele und Maßnahmen in vier Themenecken zu vier Handlungsfeldern diskutiert.

Dokumentation der Diskussion


Wichtige Anregungen und Diskussionspunkte aus den Themen-Ecken

Die folgende Auflistung von Anregungen und Diskussionspunkten fließt in den Abwägungsprozess zur Aufstellung der Sanierungsziele und Maßnahmen (Rahmenplanung) innerhalb des VU-Verfahrens mit ein.

 

Diskutierte Themen

Das Vereinfachte Verfahren und der Ausschluss von Zwangsmitteln und Grundbucheintrag durch die Gemeinde.

Dimensionierung des Projekts Hauptstraße 7: diskutiert wurde, ob es sinnvoll sei, die Bücherei v.a. wegen der zentralen Lage im Ort und den Kosten im Rathaus zu belassen und damit die Kosten der Vorhabens insgesamt zu reduzieren. Von Seiten der Gemeindeverwaltung wurde demgegenüber mit den Argumenten sich ergebender Synergien aus dem  Nutzungskonzept (Bürgerhaus-Bücherei-Museum etc.) sowie sich dadurch im Rathaus ergebender zusätzlichen Räumlichkeiten für ein barrierefreies Bürgerbüro sowie für Räume für die Fraktionsarbeit sowie weiterer Aufgaben argumentiert. Darüber hinaus ergäbe sich durch das integrative dreigliedrige Nutzungskonzept neben den Synergien die Chance, eine 90-Prozent-Förderung zu erhalten. Außerdem könne sich die Gemeinde durch die Rathauserweiterung im Bestand einen teuren Neubau ersparen.

Die vermeintlich schlechtere Erreichbarkeit von H7 (Lage im Norden, schwierige Querung der durch Verkehr belasteten der Hauptstraße etc.) gegenüber dem Rathaus wurde ebenfalls angeführt. In diesem Zusammenhang wurde die „verkehrliche Entschärfung des inneren Bereichs der Hauptstraße“ durch verschiedene Maßnahmen angeregt.

Kritische Diskussion der als beschränkt empfundenen Möglichkeiten der Verkehrsreduzierung/ -entschärfung in der „inneren Hauptstraße“: „was kann denn da überhaupt umgesetzt und erreicht werden?“. In diesem Zusammenhang wurde auch die durch die historisch bedingte Stellung des Wohngebäudes von Hauptstraße 4 hervorgerufene Engstelle diskutiert.

Anregung, ein 3-D-Modell aus der „Vorplanung des Modernisierungsgutachtens“ heraus zu erstellen.

 

 

Konkrete Anregungen für die Planung

Anforderungen der Landwirtschaft im Altort Bubenreuth an die Planung: Möglichst keine Bodenschwellen auf innerörtlichen Straßen, Straßenbreiten auch auf den landwirtschaftlichen Verkehr ausrichten.

Tempo 30 zwischen St. Josephs Kirche am Ortseingang und Kreuzung der Hauptstraße mit der Hans-Paulus- und Scherleshofer Str., denn aus Richtung Bräuningshof wird zu schnell in den Ort eingefahren, was besonders bei Veranstaltungen um Kapelle, Mörsbergei, Gaststätte zur Post und zukünftig vielleicht auch H7 gefährliche Situationen hervorruft.

Zusätzliches Park & Ride-Parken nur „westlich der Bahn“ einrichten, um Parkdruck aus dem Altort zu nehmen.

Geschwindigkeitsreduzierung in der Hauptstraße sollte dringend herbeigeführt werden.

WC s sind in Einkaufsmärkten (Edeka und REWE) vorhanden und sollten erhalten werden.

Konkrete Anregungen 

 

 

Das Sanierungsforum fand am 4. November 2019 im Saal des Altenheimes St. Franziskus statt.

Sanierungsforum Süd Grafik 1

Teilnehmer*innen: 29 Bürgerinnen und Bürger sowie 1. Bgm. Herr Stumpf, 2. Bgm. Herr Karl, Herr Racher/ Geschäftsleitender Beamter, Frau Rita v. Frantzky/Fa. Bayerngrund, Herr Friedrich Meyer/MSH-Stadtplanung

 

 

 

Sanierungsforum Süd Grafik 2

 

  

 

 

                     Sanierungsforum Süd Grafik 3                    Sanierungsforum Süd Bild 1          

Aushänge der Pläne sowie der Thematischen Ziele

Vor Beginn und im Anschluss an die Veranstaltung konnten die Teilnehmer*innen die an Pinnwänden ausgehängten Pläne und Entwürfe der möglichen Sanierungsziele betrachten.

 

          Sanierungsforum Süd Bild 2                          Sanierungsforum Süd Bild 3      

 

 

Fragen der Bürger*innen zum Zwischenbericht

Im Anschluss an die Vorstellung des Zwischenberichts durch Friedrich Meyer/MSH-Stadtplanung wurden zunächst Fragen zu Inhalten und dem Vorgehen aus dem Plenum heraus gestellt und u.a. auch durch den Ersten Bürgermeister beantwortet bzw. gemeinsam diskutiert.

 

 

Dokumentation der Ergebnisse der anschließenden Diskussion im Plenum

Nachfolgend stichwortartig aufgeführte Themen wurden angesprochen und diskutiert. Das Planungsbüro wird versuchen, die Themen bei der Überarbeitung der Pläne zu berücksichtigen.

 

Nahversorgung

  • Nahversorgung dringend verbesserungsbedürftig
  • Nahversorger sollte im Zuge der Posteläcker-Bebauung angesiedelt werden
  • Nahversorger bzw. Marktstände am Eichen- bzw. Marienplatz ggf. sinnvoll, aber trotz umfangreicher Bemühungen schwer zu bekommen, wie der Erste Bürgermeister meinte.
  • Hinweis des Ersten Bürgermeisters, dass Marktstände auf dem Eichenplatz schwierig umzusetzen seien, da es v.a. wegen einer geschützten, sehr ausladenden Eiche bauliche Probleme im Bereich der Wurzeln geben dürfte.
  •  

Sachstand Altenheim

Laut der Aussage des Bürgermeisters gibt es derzeit keine neuen Pläne. Wie lange das Heim noch derart betrieben werden kann steht deshalb noch nicht fest. Parallel fanden Gespräche vom möglichen Betreiber mit einzelnen Grundstückseigentümern auf den Posteläckern statt, bislang noch ohne sichtbares Ergebnis. Ziel ist, auf jeden Fall entweder das Heim am Standort zu erhalten oder den Standort einer Wohnnutzung zuzuführen und dabei den Aufenthalt- bzw. Versammlungsraum zu erhalten.

 

Anregungen und Hinweise zum Umfeld des Eichenplatzes

Als wichtig werden erachtet: Altengerechtes Wohnen und ggf. Mehrgenerationenprojekt sowie eine gastronomische Einrichtung, jedoch gebe es dabei wahrscheinlich ein Problem mit den Stellplätzen.

Der Sparkassenstandort könnte in Zukunft dem Strukturwandel zum Opfer fallen, deshalb sollte das Objekt und ggf. ein weiteres Nachbar-Objekt zusammen mit dem Altenheimkomplex in eine vorausschauende Planung mit einbezogen werden.

 

Verkehr / Parken

  • Die Parkplatzsituation in der Geigenbauersiedlung ist problematisch!
  • Zukunftsweisend solle man denken und das Car-Sharing berücksichtigen!
  • Die Verkehrsberuhigung sollte auch weiterhin angegangen bzw. verbessert werden!
  • Kontrovers wurde der Umgang mit dem Ruhenden Verkehr im beengten Straßenraum und auf Privatgrundstücken diskutiert. Nicht unproblematisch ist das Schaffen von Parkplätzen auf Privatgrundstücken, da dadurch oftmals öffentliche Stellplätze wegfallen würden. Empfehlungen für die unterschiedlichen Straßensituationen könnten aus einem Rahmenplan erfolgen. Auf die Möglichkeit, restriktiv über einen Bebauungsplan einzuwirken oder ggf. über ein umfassendes Sanierungsgebiet wird durch Teilnehmer*innen verwiesen.
  • Ein Teilnehmer stellte die Machbarkeit der vorgeschlagenen Fahrradtrasse entlang der Bahn v.a. wegen der zu erwartenden Steigungen und Problembereiche infrage bzw. wies darauf hin, dass dies lange dauern könne. Deshalb schlägt er eine Fahrradachse entlang vorhandener Verkehrswege vor. Geeignet sei die Straßenfolge Damaschkestraße – Birkenallee – Frankenstraße/Birkenallee. Möglicherweise könnten dort Schutzbereiche für Radfahrer abmarkiert werden. Der 1. Bürgermeister entgegnete, dass solche Schutzstreifen die Unfallhäufigkeit erhöhen könnten und dass entlang dieser Streifen kein Parken im öffentlichen Raum möglich sei.

 

Übergang zum Bischofsmeilwald

  • Nochmals angeregt wird ein Kotbeutelspender mit Abfalleimer am Waldweg beim Rosenhügel

 

Übergeordnete Ansätze

Ein übergeordneter Rahmenplan für die Ortsentwicklung sollte die Gesamtzusammenhänge der Entwicklung von Geigenbauersiedlung/Süd, Alter Ort/Nord und den Posteläckern darstellen, ebenso ein übergeordnetes Verkehrskonzept, das die Erschließung bzw. Anbindung der Posteläcker sowie die Verbindungen zwischen den Ortsteilen berücksichtigt und darstellt. Dabei ist das aktuelle Verkehrsgutachten entsprechend zu berücksichtigen.

 

Frage zum Gestaltungsleitfaden: Was beinhaltet er? Wie kann man die Einheit der Siedlung auch dauerhaft garantieren?

Antwort des Planers: Ein Gestaltungsleitfaden ggf. kombiniert mit einer Rahmenplanung könnte Vorschläge zum baulichen Umgang mit der Siedlung liefern, von der sinnvollen Gestaltung der Vorgärten, die z.B. zu begrünen sind, über Möglichkeiten, parkende Fahrzeuge im privaten und öffentlichen Raum unterzubringen bis hin zu Erweiterungsmöglichkeiten für Geigenbauersiedlungshäuser (Mittel- od. Endhäuser) sowie Mauern und Zaunanlagen

 

Ortsgeschichte und Identität

  • Der Erhalt der Zeitzeugnisse der Geigenbauer, von Orten und Merkzeichen der Geigenbauersiedlung sollte lt. dem Planer gesichert und erhalten werden. Der Aussage wird zugestimmt! Deshalb ist deren Dokumentation so wichtig! Es wird hinzugefügt: „aber auch Gebäude erhalten, wo es möglich ist“
  • Ein ortsgeschichtlicher Rundweg von der Geigenbauersiedlung über den Altort bis zur S-Bahnstation wird als sinnvoll erachtet, er sollte nicht nur Tafeln aufweisen, sondern auch auf reale Gebäude und deren Geschichte verweisen können!
  • Ein Vorschlag aus dem Multiplikatorengespräch dazu war, dass Bubenreuth seine Identität und sein Image verstärkt pflegen müsse, so der Planer.
  • Es wird vorgeschlagen, die ehemaligen kleinen Werkstätten der Instrumentenbauer auf den Grundstücken der Schönbacher Straße, an der Elias-Placht-Straße gelegen, zum Teil zu sanieren und z.B. einer handwerklichen oder künstlerischen Nutzung zuführen, was dann auch angeregt und begleitet werden müsste.

 

Abschließend äußert sich der Ortsplaner zu folgenden Themen:

Es sei nicht sicher, ob die genannten funktionalen Defizite v.a. im Straßenraum ausreichen würden, die gesamte Geigenbauersiedlung als Sanierungsgebiet festzulegen, zumal im eigentlichen Siedlungsbereich kaum klassische Sanierungsfälle zu verzeichnen seien. Hierzu seien noch Gespräche mit der Regierung von Mittelfranken nötig.

Die Problematik eines „Ensembles Geigenbauersiedlung“ wird ebenfalls angesprochen. Seines Erachtens sei es trotz geschichtlicher Bedeutung und der besonderen Struktur jedoch v.a. aufgrund der sehr fortgeschrittenen „Überformung“ des Gebiets und fehlender Einzelbaudenkmäler wenig sinnvoll, jetzt noch ein Ensemble festzulegen, zumal das Landesamt für Denkmalpflege das auch so sehe. Der Landesdenkmalrat habe sich in den vergangen Monaten ebenfalls mit dem Höfner Gelände und der Geigenbauersiedlung befasst (Anm. d. Verfassers: Ein höchstrichterliches Gerichtsurteil stellte in einem anderen Fall fest, dass ein Ensemble einige Baudenkmäler enthalten müsse, ansonsten sei es als Ensemble nicht haltbar.)

 

 

            Sanierungsforum Süd Bild 4                       Sanierungsforum Süd Bild 5    

  

 

 

 

Friedrich Meyer / Rita v. Frantzy, Meyer-Schwab-Heckelsmüller GbR/Altdorf, 05.11.2019

Im Bürgerbeteiligungsprozess während des ISEK wurde die polyzentrale Struktur erkannt, die es noch zu stärken gilt. Dabei wurde das Gebiet „Nord“ um die Hauptstraße/Scherleshofer Straße und das Gebiet „Süd“ um den Eichenplatz definiert.

Das Augenmerk liegt im Bereich der alten Bebauung in der Hauptstraße und Scherleshofer Straße. Nachdem die Regierung als Städtebauförderstelle mittlerweile auch einen gewissen „Sanierungsverdacht“ bezüglich der Baugebiete der 70er- und 80er-Jahre hegt (thermische Isolierung, Barrierefreiheit, Verkehrsbelange), wurde gewissermaßen vorsorglich die angrenzende Siedlung einbezogen.

 

Wünschenswert ist eigentlich die Untersuchung des gesamten Ortes, was aber aufgrund der Größe nicht durchführbar ist, deshalb müssen Schwerpunkte gebildet werden. Die Bereiche wurden in den Grenzen der damaligen Bebauungspläne angelehnt.

 

Das nördliche Untersuchungsgebiet wurde zunächst mit der ältesten Bausubstanz (Hauptstraße und Scherleshofer Straße) gebildet und dann lediglich um angrenzende Bereiche erweitert, ebenso das Gebiet in der Geigenbauersiedlung.

Ob und mit welchen Grenzen dann tatsächlich Sanierungsgebiete festgesetzt werden, müssen die Vorbereitenden Untersuchungen erst noch zeigen. Die beiden gewählten Bereiche bleiben – wi ein zahlreichen anderen Kommunen – nicht die einzigen.

 

Die Gemeinde strebt das vereinfachte Verfahren an, das seit über 20 Jahren in Mittelfranken zum Regelverfahren geworden ist. Ebenso sieht die Gemeinde keine Notwendigkeit, Einschränkungen nach § 144 Abs. 2 BauGB, die sogenannte „Verfügungssperre“, vorzunehmen, weshalb dann ein „Sanierungsvermerk“, also ein Grundbucheintrag, auch nicht zulässig ist.

 

Das ist im Grundsatz richtig, aber die Gemeinde hat breite Beurteilungsspielräume. Da in Bubenreuth erkennbar keine gravierenden städtebaulichen Missstände vorliegen, sondern eher leichtere Defizite vorwiegend im öffentlichen Raum identifiziert werden – etwa in verkehrlicher, struktureller und infrastruktureller Hinsicht –, werden die privaten Grundstücke keine maßgebliche Wertsteigerung erfahren. Die Entscheidung des Verfahrens wird im Vorfeld zu einer möglichen Satzung mit der Regierung abgestimmt.

 

Wenn die Vorbereitenden Untersuchungen mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden sind und belastbare Ergebnisse erbracht haben, sollte es de facto nicht notwendig werden, vom vereinfachten Sanierungsverfahren in das umfassende wechseln zu müssen. Die Kostenfrage ist dabei nicht entscheidend. Vielmehr müssten sich während des Sanierungsverfahrens neue „Missstände“ zeigen, die bisher nicht erkennbar waren.

Nein, das ist nicht möglich. Die gesetzlichen Vorgaben eröffnen – wie schon oben ausgeführt – der Gemeinde erhebliche Beurteilungsspielräume. Auch wenn eine staatliche Behörde die maßgeblichen Sachverhalte anders als die Gemeinde beurteilt, darf sie die Gemeinde nicht einfach „umdirigieren“. Dies wäre ein staatlicher Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung, der unzulässig ist.

Das Verfahren wird sich auf ca. 10 – 12 Jahre erstrecken. Evtl. Verlängerungen sind denkbar.

Jeder Gemeinderat ist in seiner Entscheidung frei und kann auch Beschlüsse aufheben oder ändern, wenn es erforderlich ist. Das Sanierungsverfahren wird aber mit einer Satzung geregelt, also einer allgemeingültigen, öffentlich-rechtlichen Rechtsnorm, an die auch die Gemeinde mit ihren Organen, also auch der Gemeinderat selbst, gebunden ist, auch über die Wahlperiode hinaus. Ihre Aufhebung oder Änderung „einfach so“ würde gegen das Willkürverbot des Artikels 3 des Grundgesetzes verstoßen und das Rechtsstaatsgebot des Artikels 20 Abs. 3 des Grundgesetzes verstoßen.

Nein, der Sanierungsvermerk ist nur bei Anwendung des umfassenden Verfahrens bzw. im vereinfachten Verfahren dann obligatorisch, wenn die Verfügungssperre des § 144 Abs. 2 BauGB zum Einsatz kommen soll.

Wir können die Befürchtungen nachvollziehen, die mit Einträgen in das Grundbuch begründet werden. Ein Sanierungseintrag sperrt aber weder andere Eintragungen noch besetzt er eine Rangstelle. Er entfaltet auch keine Rechtswirkung, sondern er weist lediglich auf die Verfügungssperre des § 144 Abs. 2 BauGB hin, falls diese in der Sanierungssatzung vorgesehen ist.

Nein, das haben mehrere Immobilienbüros und Makler bestätigt. Im Gegenteil, durch die Festlegung eines Sanierungsgebietes sind Sonderabschreibungen möglich, die bei einem evtl. Verkauf für den Käufer finanzielle Vorteile bedeuten können. Der Wert der Immobilie steigt in der Regel.

Sanierungen in Bubenreuth werden nach unseren bisherigen Erkenntnissen (ISEK) ihren Fokus auf den öffentlichen Raum legen. Hier besteht Handlungsbedarf, um Defizite zu beseitigen.

Als Sanierungsgebiet wird jenes Gebiet festgelegt, in dem „Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen“ durchgeführt werden. Es bedeutet nicht, dass ein Haus im Sanierungsgebiet sanierungsbedürftig ist. Deshalb ist der Schluss falsch: Haus liegt im Sanierungsgebiet, folglich ist es sanierungsbedürftig.

 

Durch die festgelegten Schwerpunkte der Satzung und Planungen der Gemeinde sind die Arbeiten im Vorfeld ersichtlich. Es handelt sich um geplante Sanierungsmaßnahmen, aus der sich Vorteile für das gesamte Gebiet ergeben. Die Planungen ergeben sich auch aus den Wünschen und Bedürfnissen der dortigen Anlieger. Eine Wertminderung wird sich daraus nicht ableiten lassen. Die mit Sanierungsmaßnahmen im öffentlichen Raum einhergehenden Bauarbeiten sind nur vorübergehend und nicht belastender als etwa Erneuerungsvorhaben an Straßen und Leitungen.

Nach jetzigem Stand wird von der sogenannten „Verfügungssperre“ (§ 144 Abs. 1 BauGB) abgesehen, mit der grundbuchrelevante Verfügungen über das Grundstück einer Genehmigungspflicht unterworfen werden. Deshalb wird dann auch kein Sanierungsvermerk eingetragen, der die Genehmigungspflicht absichert. Der Eintrag von Hypotheken oder eine Grundstücksteilung sind dann ohne gemeindliche Beteiligung möglich.

Nein, nach Abschluss der Sanierung ist die Gemeinde verpflichtet, sowohl die Sanierungssatzung aufzuheben als auch einen eventuellen Sanierungsvermerk (vom Grundbuchamt) löschen zu lassen. 

Die Höhe der Zuschüsse ist abhängig von den Kosten der geförderten Maßnahmen und den zur Verfügung stehenden Mitteln von Bund, Land und Gemeinde. Dazu können derzeit noch keine Aussagen getätigt werden. Aber auch diese Frage ist in den Vorbereitenden Untersuchungen zu beantworten. Die Grundstückseigentümer können sanierungsbedingte Kosten vermieteter Objekte innerhalb von 12 Jahren zu 100 % einkommensteuerrechtlich abschreiben; entsprechende Kosten eigengenutzter Objekte können innerhalb von 10 Jahren zu 90 % abgeschrieben werden, jeweils aber nur, soweit dafür keine Zuschüsse gewährt worden sind.

Die jährlichen Zuschüsse der Regierung sind begrenzt und richten sich nach dem gesamten Investitionsvolumen und Fördervolumen der Gemeinde und den entsprechenden Fördertöpfen. Wir sind zur Aufnahme in das Programm „Soziale Stadt“ vorgemerkt, in dem Maßnahmen mit 60 % der zuwendungsfähigen Kosten von Bund und Land gefördert werden (je 30 % von Bund und Land).

Nach dem sog. „Windhundverfahren“ nach erfolgter Prüfung durch die Regierung. Es handelt sich dabei um eine Methode, bei der bestimmte Gelder nach dem Prinzip vergeben werden: Wer zuerst kommt, …

Beispielhaft ist die Förderrichtlinie der Stadt Baiersdorf, hier werden max.30 % und bis zu 10.000 EUR Zuschüsse gewährt.

Je nach Nutzung (Eigennutzung oder vermietet) sind dies die Sonderabschreibungen nach §§ 7h und 10f EStG (siehe oben Frage 18).

Die kommunalen Zuschüsse berechnen sich erst nach Abzug von möglichen weiteren Förderungen. Über Fördermaßnahmen im Rahmen der Städtebauförderung wird mit den Grundstückseigentümern eine Vereinbarung getroffen, in der die baulichen und finanziellen Aspekte geregelt werden. Eine Einschränkung von Bürgerrechten ist mit der Förderung nicht verbunden.

Ohne den Ergebnissen der Vorbereitenden Untersuchung vorgreifen zu wollen, sind dies: 

  • Thermische Isolierung der Wohngebäude, gegebenenfalls Möglichkeit einer Nahwärmeversorgung
  • Verbesserung der Versorgung mit altersgerechten (barrierefreien) Wohneinheiten
  • Nutzbare Fläche für einen die Siedlung versorgenden Kindergarten, der fußläufig erreichbar ist
  • Verbesserung der fußläufigen Erreichbarkeit der Versorgungsfunktionen an der Hauptstraße/Neuen Straße (Bäcker, Metzger, Edeka usw.) und der S-Bahn-Station
  • Verbesserung der Verkehrssituation in der Scherleshofer Straße – auch im Hinblick auf den Linienbusbetrieb

Wenn Sie in einem der beiden Untersuchungsgebiete Wohneigentum besitzen, werden Sie demnächst einen Fragebogen erhalten, und wir bitten Sie, ihn auszufüllen. Sie geben uns damit wichtige Informationen an die Hand, um die Entwicklung des Ortes nachhaltig zu gestalten.

Zunächst werden wir Fragebögen im Altort für die Anwesen an der Hauptstraße und an der Scherleshofer Straße versenden. Später dann weiten wir die Befragung (mit dem gleichen Fragebogen) räumlich auf die älteren Bereiche der Vogelsiedlung aus.

Im zweiten Quartal 2019 starten wir eine Befragung in der Geigenbauersiedlung mit einem speziell auf deren Belange zugeschnittenen Fragebogen. 

Da im Rahmen der vorbereitenden Untersuchung mindestens eine Bürgerversammlung stattfindet, in denen auch die Inhalte einer Sanierungssatzung mit Planern und Rechtssachverständigen erörtert werden, können sich hier interessierte Bürger gerne einbringen. Die Inhalte werden dann dem Gemeinderat zur weiteren Bearbeitung vorgelegt, der dann auch im weiteren Verfahren einen entsprechenden Beschluss zu fassen hat. Der Satzungsentwurf wird mit der Tagesordnung ebenfalls veröffentlicht.

Viele Kommunen nutzen seit Jahrzehnten die Städtebauförderung als Fördergrundlage für die Sicherung der örtlichen Infrastruktur. Dieses Vorgehen ist bei der Gemeindeentwicklung bzw. Sanierung das Mittel der 1. Wahl und wird so auch in vielen Gemeinden praktiziert. Im Bezirk Mittelfranken wurden neben Bubenreuth in weiteren neun Gemeinden Maßnahmen gefördert und in das Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramm 2017 „Soziale Stadt“ aufgenommen: Bad Windsheim, Eckental, Erlangen, Feuchtwangen, Fürth, Lauf an der Pegnitz, Nürnberg, Schwabach und Zirndorf.

 

Aufgrund einiger Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern unserer Gemeinde möchten wir klarstellen, dass bisher noch kein Sanierungsgebiet festgelegt wurde. Ob und gegebenenfalls mit welchen Grundstücken ein Sanierungsgebiet festgesetzt wird, wird mit der jetzt anlaufenden „Vorbereitenden Untersuchung“ erst ermittelt. Das Gebiet, auf das sich die Vorbereitende Untersuchung erstreckt (siehe hierzu die Bekanntmachung vom 14. März 2018, verfügbar auch auf der Homepage der Gemeinde unter www.bubenreuth -> Ortsentwicklung -> Städtebauförderung), ist aller Voraussicht nach nicht mit einem eventuellen Sanierungsgebiet flächengleich. Wir können daher nach dem bisher vorliegenden Stand nicht beurteilen, welche Anwesen bzw. Grundstücke im Sanierungsgebiet liegen werden und demnach zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht zusagen, dass einzelne Anwesen bzw. Grundstücke künftig nicht in die Sanierung einbezogen werden.

 

Sowohl der räumliche Bereich, in dem die Vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 Baugesetzbuch (BauGB) stattfinden sollen (die dafür verwendete sprachliche Verkürzung „Untersuchungsgebiet“ ist ein Begriff, den das Gesetz selbst nicht kennt), als auch das Sanierungsgebiet werden von der Gemeinde von Amts wegen festgelegt.

 

Das Untersuchungsgebiet hat der Gemeinderat mit Beschluss vom 30.01.2018 bestimmt. Dieser Gemeinderatsbeschluss als solcher entfaltet keine unmittelbare Außenwirkung. So greift er selbst nicht in Rechte Dritter ein und stellt deshalb insbesondere keinen Verwaltungsakt dar. Der Beschluss ist aber „Tatbestandsmerkmal“ dafür, dass die Eigentümer oder Bewohner des Untersuchungsgebiets zur Erteilung von Auskünften verpflichtet sind oder dass Baugesuche zurückgestellt werden können. Diese Rechtswirkungen werden aber nicht durch den Beschluss (konstitutiv) begründet, sondern ergeben sich unmittelbar auf der Grundlage des Gesetzes (siehe Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB, RN 77 zu § 141 BauGB).

 

Auch sind die Ergebnisse der Vorbereitenden Untersuchungen keine Detailplanungen, die in die Rechte der Bürger eingreifen würden (Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB, RN 94 zu § 141 BauGB).

 

Sollte als Erkenntnis aus der Vorbereitenden Untersuchung die Festsetzung eines Sanierungsgebiets geboten sein, so erfolgt dies mit einer Sanierungssatzung (§ 142 BauGB), aber nur für den oder die Bereiche, die einen wie auch immer gearteten Sanierungsbedarf aufweisen und die einer möglichen Sanierung dann auch zugänglich sind. Wenn einzelne Grundstücke von der Sanierung nicht betroffen werden, können sie von dem Sanierungsgebiet ausgenommen werden (§ 142 Abs. 1 Satz 3 BauGB). Ebenso werden dann keine Sanierungsvermerke im Grundbuch eingetragen, wenn die Sanierung ohne gemeindliche Einwirkung auf den Grundstücksverkehr möglich ist (§ 143 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 144 Abs. 2 BauGB). Das aber sind alles Fragen, die im Rahmen der erst noch durchzuführenden Vorbereitenden Untersuchungen geklärt werden müssen und zu denen wir uns momentan noch nicht äußern oder etwas zusagen können. Bitte haben Sie dafür Verständnis.

(BUBENREUTH aktuell, September 2018)

Einleitung der Vorbereitung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen mit Vorbereitenden Untersuchungen

Der alte Ortskern mit dem ältesten Teil der Vogelsiedlung und die Geigenbauersiedlung weisen in Teilbereichen städtebauliche, bauliche und infrastrukturelle Mängel auf. Sie besitzen aufgrund dieser Funktionsschwächen mutmaßlich umfangreichen Entwicklungsbedarf. Mithilfe des Bund-Länder-Förderprogramms „Soziale Stadt“ sollen Maßnahmen zur Stabilisierung und Aufwertung der Gebiete gebündelt und gefördert werden.

Die vorläufige Ziele und Zwecke der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen werden wie folgt beschrieben:

 

Im Untersuchungsgebiet „Nord“, das bereits vorläufig in das Programm „Soziale Stadt“ aufgenommen worden ist, sollen insbesondere

 

– 

sozial stabile Bewohnerstrukturen erhalten bzw. geschaffen werden,  

– 

 

der insbesondere den Belangen des Klimaschutzes nicht mehr den heutigen Anforderungen genügende Wohnbaubestand verbessert werden, auch unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse älterer Menschen,
– soziale Infrastruktureinrichtungen (wie z.B. Ort der Begegnung, Kindertagesstätten) neu geschaffen werden.


 

Im Untersuchungsgebiet „Süd“ sollen insbesondere

 

– sozial stabile Bewohnerstrukturen erhalten bzw. geschaffen werden,

– 

 

 

die nicht mehr den heutigen Bedürfnissen entsprechende Wohn- und Arbeitssituation im Baubestand verbessert werden, auch unter Berücksichtigung der Belange des Immissionsschutzes und des Klimaschutzes und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse älterer Menschen,

– 

 

das Wohnumfeld einschließlich der Situation des ruhenden und fließenden Verkehrs sowie der Nahversorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs verbessert werden,
– soziale Infrastruktureinrichtungen (wie z.B. Ort der Begegnung, gegebenenfalls auch Kindertagesstätten) neu geschaffen werden.

 

 

Zur Förderung der Maßnahmen sind Vorbereitende Untersuchungen nach § 141 Baugesetzbuch (BauGB) erforderlich.

 

Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der Vorbereitenden Untersuchungen werden gesetzliche Beteiligungs-, Mitwirkungs- und Auskunftspflichten im Untersuchungsgebiet begründet (§ 141 Abs. 4 i.V.m. §§ 137 bis 139 BauGB). So sind die Grundstückseigentümer, Mieter, Pächter und sonst Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Rahmen dieser Untersuchungen zur Mitwirkung und zur Auskunftserteilung gegenüber der Gemeinde (bzw. deren Beauftragten) über die Tatsachen verpflichtet, deren Kenntnis zur Vorbereitung der etwaigen Sanierung erforderlich ist.

 

Mehrheitlich beschloss der Gemeinderat am 23. Januar 2018, dass die Gemeinde Bubenreuth Vorbereitende Untersuchungen gemäß § 141 BauGB in Teilbereichen von Bubenreuth-Nord und -Süd durchführen lässt. Diese sind erforderlich, um Beurteilungsunterlagen zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen. Die Untersuchungsgebiete ergeben sich aus den beigefügten Karten.

 

Die Vorbereitenden Untersuchungen sollen sich auch auf gegebenenfalls nachteilige Auswirkungen erstrecken, die sich für die von der möglichen Sanierung unmittelbar Betroffenen in ihren persönlichen Lebensumständen im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich voraussichtlich ergeben können.

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