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Gültigkeitsgebiet: Bayern
Online erledigenFür den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle ist eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erforderlich.
Die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle kann nicht erteilt werden, wenn
Der Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle muss vom Sportwettveranstalter bei der Regierung, in deren Bezirk die Wettvermittlung stattfinden soll, eingereicht werden.
Der Erlaubnisbescheid ergeht gegenüber dem Wettvermittlungsstellenbetreiber.
Der Gebührenrahmen für eine Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle liegt zwischen 20,00 bis 5.000,00 EUR (Tarif-Nr. 2.IV.1/2.1).