Vorhersage
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Gültigkeitsgebiet: Bayern
Online erledigenBohrungen, die keine Bohrungen zur Erkundung von Bodenschätzen sind und tiefer als 100 m in den Boden eindringen, müssen angezeigt werden.
Für nicht unter § 2 Bundesberggesetz fallenden Bohrungen und die dazugehörigen Betriebseinrichtungen, die mehr als hundert Meter in den Boden eindringen sollen, müssen Beginn und Einstellung der Bohrarbeiten angezeigt werden.
Beginn und Einstellung der Bohrarbeiten sind mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen. Müssen Bohrarbeiten schon in kürzerer Frist eingestellt werden, so ist die Anzeige unverzüglich zu erstatten.