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Bergbau; Anzeige einer Bohrung

Gültigkeitsgebiet: Bayern

Online erledigen

Kurzinfo

Bohrungen, die keine Bohrungen zur Erkundung von Bodenschätzen sind und tiefer als 100 m in den Boden eindringen, müssen angezeigt werden.

Beschreibung

Für nicht unter § 2 Bundesberggesetz fallenden Bohrungen und die dazugehörigen Betriebseinrichtungen, die mehr als hundert Meter in den Boden eindringen sollen, müssen Beginn und Einstellung der Bohrarbeiten angezeigt werden.

Verfahrensablauf

Die Anzeige muss beim zuständigen Bergamt erfolgen.

Fristen

Beginn und Einstellung der Bohrarbeiten sind mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen. Müssen Bohrarbeiten schon in kürzerer Frist eingestellt werden, so ist die Anzeige unverzüglich zu erstatten.

Kosten & Gebühren

keine

Fachliche Freigabe

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Stichwörter

  • 127er Bohrung